Fakultätentag für Elektrotechnik und Informationstechnik e.V. 

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§ 1
Name, Sitz

  1. Der Fakultätentag für Elektrotechnik und Informationstechnik ist der freiwillige Zusammenschluss der elektrotechnischen und informationstechnischen Fakultäten oder Fachbereiche der Technischen Hochschulen und Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland und führt den Namen „Fakultätentag für Elektrotechnik und Informationstechnik (FTEI) e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt a. M.
  3. Der Verein strebt die Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein an.

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
    Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass im FTEI die Mitglieder zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben in den Bereichen der Forschung und der akade- mischen Lehre, der wissenschaftlichen Weiterbildung und der internationalen Kooperation sowie zur Vertretung sonstiger gemeinsamer Interessen der Fachbereiche und Fakultäten der Elektrotechnik und Informationstechnik zusammenwirken. Dazu gehören insbesondere
    1. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
    2. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen elektrotechnischen und informationstechnischen Fakultäten oder Fachbereichen der Bundesrepublik Deutschland,
    3. Förderung von Rahmenbedingungen, durch die sichergestellt wird, dass die elektrotechnischen und informationstechnischen Fakultäten oder Fachbereiche der deutschen Technischen Hochschulen und Universitäten ihren Aufgaben in Forschung und   akademischer Lehre nachgehen können,
    4. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter den Fakultäten und Fachbereichen über hochschul- und wissenschaftspolitische Entwicklungen und Problemstellungen,
    5. Erarbeitung von Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Fragen, soweit diese die Lehre und Forschung in der Elektrotechnik und Informationstechnik betreffen,
    6. Vertretung der elektrotechnischen und informationstechnischen Fakultäten oder Fachbereiche in der Öffentlichkeit und in der politischen Willensbildung.
    7. Mitwirkung bei der Beratung von Behörden, Organisationen, Verbänden und Vertretungen, soweit Fragen der Elektrotechnik und Informationstechnik betroffen sind.
  2. Der FTEI erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere
    1. einmal im Jahr eine ordentliche Plenarversammlung unter Mitwirkung von Fachverbänden, anderen Fakultätentagen und ausländischen Gastfakultäten und bei Bedarf außerordentliche Plenarversammlungen abhält,
    2. Referate und ad hoc-Kommissionen für die die Elektrotechnik und Informationstechnik allgemein betreffenden Grundsatzfragen der akademischen Lehre und Forschung einsetzen kann,
    3. auf nationaler und internationaler Ebene die gemeinsamen Ziele und Positionen vertritt,
    4. Behörden In Bund und Ländern, der Europäischen Union sowie Organisationen und deren Gremien in Fragen der akademischen Ausbildung auf seinem Gebiet berät.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein mit anderen, insbesondere ingenieur- wissenschaftlichen Fakultätentagen, die ähnliche Interessen vertreten wie der FTEI, zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann auch in Form einer gemeinsamen Interessenvertretung erfolgen. Im Falle einer gemeinsamen Interessenvertretung entscheidet die Plenarversammlung über deren Einrichtung und Beteiligung des FTEI an dieser Einrichtung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt worden.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
  7. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des FTEI können nur die in § 1 Abs. 1 genannten Fakultäten oder Fachbereiche der Bundesrepublik Deutschland werden. Fakultäten oder Fachbereiche der Technischen Hochschulen und Universitäten in diesem Sinne können auch solche sein oder werden, die mindestens einen wissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang aus einem der der Elektrotechnik oder Informationstechnik zuzuordnenden Gebiete eingerichtet haben und direkt oder über ihre Universität das Promotionsrecht in diesem Gebiet besitzen.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Ständige Kommission voraus. Die Plenarversammlung entscheidet auf Vorschlag der Ständigen Kommission über die Aufnahme. Der Beitritt ist vollzogen, wenn die Plenarversammlung dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

§ 4
Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Auflösung einer elektrotechnischen und informationstechnischen Fakultät oder eines solchen Fachbereichs im Sinne des § 1 Abs. 1,
    2. durch freiwilligen Austritt.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Durch Beschluss der Ständigen Kommission kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Anordnung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über das Ruhen der Mitgliedschaft ist das Mitglied zu informieren.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Plenarversammlung beschlossen wird.
  2. Der Vorstand legt dem FTEI jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie einen Haushaltsvorschlag für das kommende Haushaltsjahr vor, an dem sich die Mitgliedsbeiträge orientieren sollen.

§ 6
Vereinsorgane

  1. Organe des FTEI sind.
    1. die Plenarversammlung,
    2. der Vorstand und
    3. die Ständige Kommission.
  2. Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7
Plenarversammlung

  1. Die Rechte aus der Mitgliedschaft im FTEI werden in der Plenarversammlung durch die Dekane oder Sprecher der einzelnen elektrotechnischen und informationstechnischen Fakultäten oder Fachbereiche und einen Vertreter wahrgenommen.
  2. Jedes Mitglied hat in der Plenarversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht wird vom Dekan der jeweiligen Fakultät oder bei seiner Verhinderung von dem Vertreter ausgeübt.
  3. Die nicht stimmberechtigten Vertreter haben Rederecht.
  4. Die Plenarversammlung hat über die Aufgaben und Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    1. Vorschläge und Anregungen für die Arbeit des FTEI,
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorsitzenden sowie des Verwendungsnachweises der Mitgliedsbeiträge,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedschafts-Jahresbeiträge,
    6. Wahl des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    8. Beschlussfassung über die Einrichtung einer gemeinsamen Interessenvertretung nach §2 Abs. (3).
  5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden oder der Ständigen Kommission fallen, kann die Plenarversammlung Empfehlungen beschließen. Vorsitzender und Ständige Kommission können ihrerseits in Angelegenheiten Ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Plenarversammlung einholen.
  6. Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. Ein Antrag ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren angenommen, sobald die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beim Vorsitzenden eingegangen ist.
  7. Für besondere Aufgaben können die Plenarversammlung einerseits oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Ständigen Kommission andererseits Referate und ad hoc-Kommissionen einsetzen.

§ 8
Einberufung der Plenarversammlung

Die ordentliche Plenarversammlung tritt einmal jährlich in der Regel am Sitz eines der Mitglieder und bei besonderem Anlass als außerordentliche Plenarversammlung an einem vom Vorsitzenden bestimmten Ort zusammen. Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Plenarversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

§ 9
Durchführung der Plenarversammlung

  1. Die Plenarversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden der Ständigen Kommission geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer das Wählganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Plenarversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Plenarversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Der Vorsitzende kann nach Abstimmung mit der Ständigen Kommission zur Plenarversammlung oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Nichtmitglieder einladen und ihnen das Wort erteilen. Für einzelne Punkte der Tagesordnung kann er Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. Ober die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Plenarversammlung.
  3. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des FTEI anwesend ist. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Plenarversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit, einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Plenarversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist zuzuleiten.
  5. An die Mitglieder gerichtete Beschlüsse des FTEI ergehen in Form von Empfehlungen. Will ein Mitglied von einer solchen Empfehlung abweichen, so soll es dies dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen.

§10
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Plenarversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Plenarversammlung gestellt werden, beschließt die Plenarversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§11
Außerordentliche Plenarversammlung

Außerordentliche Plenarversammlungen können durch den Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von mindestens zwei Wochen an einem von ihm bestimmten Ort einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Plenarversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Plenarversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

§12
Ständige Kommission

  1. Der Ständigen Kommission gehören mit Stimmrecht an:
    1. die Mitglieder des Vorstandes,
    2. je ein Vertreter für die Mitglieder jedes Bundeslandes.

      Den Vorsitz führt der erste stellvertretende Vorsitzende des Fakultätentages, er kann durch den Vorsitzenden des FTFI vertreten werden. Für jeden Vertreter der Mitglieder eines Bundeslandes ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden jeweils auf der Sitzung der Plenarversammlung für das folgende Jahr benannt. Auf Kontinuität ist zu achten.
  2. Die Ständige Kommission des Fakultätentages behandelt die ihr vom Vorstand oder der Plenarversammlung zugewiesenen sowie die selbst gestellten Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1. Sie bereitet Empfehlungen für und beschlussfähige Anträge an die Plenarversammlungen vor. Die Ständige Kommission und der Vorstand sind die zwischen zwei Plenarversammlungen von den Mitgliedern jederzeit ansprechbaren Organe des Fakultätentages.

§ 13
Beschlussfassung der Ständigen Kommission

  1. Der Vorsitzende der Ständigen Kommission beruft die Sitzungen nach Bedarf, im Mittel jedoch alle zwei Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.
  2. Die Ständige Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung zu einem Zeitpunkt der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die erneut einberufene Ständige Kommission ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über jede Sitzung der Ständigen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vorn Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern der Ständigen Kommission zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist von der Ständigen Kommission nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z.B. Einschreiben) nachzuweisen.
  5. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied der Ständigen Kommission diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für Ladungen zu den Sitzungen der Ständigen Kommission im Sinne von Absatz 1.

§ 14
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie aus dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende ist der Vorstand des FTEI im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den FTEI gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sollen derselben Technischen Hochschule oder Universität angehören. Die Amtsperiode beginnt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Die Wahl findet durch die Plenarversammlung im zweiten Kalenderjahr vor dem Amtsantritt statt.
  4. Zweiter stellvertretender Vorsitzender ist der neu gewählte Vorsitzende in dem Jahr vor seinem Amtsantritt und der scheidende Vorsitzende für das Jahr nach seiner Amtszeit. Die Reihenfolge der Technischen Hochschulen und Universitäten, die den Vorsitzenden stellen sollen, wird von der Plenarversammlung mindestens drei Jahre im Voraus fortgeschrieben.
  5. Der Vorsitzende kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle unterhalten.

§ 15
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des FTEI,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Plenarversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung,
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende das dritten Monats des Geschäftsjahres,
  5. Erstellung des Verwendungsnachweises über die Mitgliedsbeiträge und Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
  6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
  8. Entscheidung über konkrete Maßnahmen zur Zweckerreichung im Sinne des § 2,
  9. Zusammenarbeit mit einer gemeinsamen Interessenvertretung im Sinne von § 2 Abs. (3) zur Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen der gemeinsamen Interessenvertretung und dem FTEI und eines mit dem FTEI abgestimmten Vorgehens der gemeinsamen Interessenvertretung.

§ 16
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr

§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Plenarversammlung mit der in § 9 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Plenarversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Vorsitzende der Ständigen Kommission gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

§ 18
Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Verein „Fakultätentage der Ingenieurwissenschaften und der Informatik an Universitäten e.V. (4ING), der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, wie der Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

 

Frankfurt/M, den 21. Mai 2015